AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Krämer Marketing

  1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen zweiplan und deren Kunden geschlossen werden.
1.2 zweiplan bietet ihren Kunden unter anderem Leistungen im Bereich Social Media Marketing, Google Marketing, der Foto- und Videoproduktion, Websiteerstellung und Digitalisierung (einschließlich Wartung und Pflege), Tracking & Analyse sowie Print & Textildruck. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen zweiplan und ihren Kunden.
1.3 zweiplan ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. zweiplan bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für zweiplan ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen, der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist.
1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt zweiplan – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Sofern der Kunde der zweiplan Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zweiplan von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen ggü. dem Kunden zu erbringen. zweiplan ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage das Geschäftsmodell des Kunden, die von Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. zweiplan wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
2.3 Der Kunde ist für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseite (z.B. Grafiken, Videos) je nach Absprache selbst verantwortlich und stellt diese zweiplan rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann zweiplan nach seiner Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von zweiplan zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist zweiplan gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

  1. Webseitenerstellung mit Lasten- und Pflichtenheft

3.1 Gegenstand von Website-Erstellungsverträgen und Shop-Entwicklungsverträgen zwischen zweiplan und ihren Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung der für den Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website bzw. eines vollständigen Online-Shops unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Website-Erstellungsverträge und Shop-Entwicklungsverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang (z.B. Erstellung bzw. Entwicklung von Teilbereichen einer Website bzw. des Online-Shops oder aufwändige Programmierungen) kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber zweiplan, die zur Erstellung der Website oder des Online-Shops erforderlichen Daten (Texte, Vorgaben, Grafiken etc.) zeitnah zur Verfügung zu stellen. zweiplan ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte in irgendeiner Form (insbesondere im Hinblick auf grundsätzliche Geeignetheit oder im Hinblick auf mögliche Verletzungen von Rechten Dritter) zu prüfen.
3.3 Mit Beginn des Projekts, entwickelt und programmiert zweiplan die Website bzw. den Online-Shop unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich zweiplan, die Website bzw. den Online-Shop und/oder einzelne Bestandteile so zu programmieren, dass die Umsetzung und evtl. dazugehörige Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.
3.4 Voraussetzung für die Tätigkeit von zweiplan ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Testdaten, Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) und/oder Systemumgebungen zweiplan zeitnah und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist zweiplan gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
3.5 zweiplan verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Website bzw. den Online-Shop oder Teile hiervon bis zum vereinbarten Enddatum auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zu senden und/oder auf einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Website bzw. des Online-Shop sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.
3.6 Nach vollständiger Übergabe und/oder Upload bzw. Installation der Website bzw. des Online-Shops oder Teilen hiervon kann eine sechswöchige Testphase vereinbart werden. Der Kunde hat während der Testphase auftretende Fehler gegenüber zweiplan schriftlich anzuzeigen. zweiplan wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf zweiplan vorübergehende Workarounds bereitstellen. Die Testphase kann bei entsprechendem Bedarf individualvertraglich angemessen verlängert werden. Stellt der Kunde nach Abschluss der Testphase keine wesentlichen Fehler mehr fest, wird er gegenüber zweiplan eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Website bzw. der Online-Shop in vertragsgemäßem Zustand erstellt wurde (Abnahme).
3.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – abweichend von § 634a Abs. 1 BGB – 12 Monate.
3.8 Die Vergütung für die Tätigkeit von zweiplan ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
3.9 Nach Fertigstellung der Website bzw. des Online-Shops und/oder einzelner Teile hiervon kann zweiplan dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Website bzw. den Online-Shop anbieten. Jedoch ist weder zweiplan zu einem solchen Angebot verpflichtet noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von zweiplan in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abmahne allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Website bzw. des Online-Shops verantwortlich. zweiplan haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erteilt der Kunde zweiplan ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen.

  1. Website-Erstellung mit Hilfe agiler Methoden

4.1 Dieser Paragraph gilt für die Webseitenerstellung mit Hilfe agiler Methoden (ohne Lasten- und Pflichtenheft). Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Webseitenerstellung auf Grundlage agiler Methoden. Sofern ausdrücklich die Webseitenerstellung unter Einschluss eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, gilt die vorangegangene Ziffer anstelle des vorliegenden Paragraphen. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
4.2 Gegenstand von Website-Erstellungsverträgen zwischen zweiplan und ihren Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Website-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne vom §§ 631 ff. BGB.
4.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen zweiplan und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei zweiplan zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos u.Ä. sind vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch zweiplan dar. Zweiplan wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen zweiplan und dem Kunden zustande.
4.4 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind von zweiplan nur dann zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
4.5 Der Kunde kann jederzeit auf die Entwicklungsseite zugreifen und Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (d.h. z.B. per Email, Telefax o.Ä.) zustimmen. Im Übrigen ist zweiplan nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung (z.B. Wartung) verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
4.6 Das Angebot von zweiplan enthält in der Regel eine „Musterseite“ oder einen „Online-Gestaltungsvorschlag“, deren Format und Inhalte von zweiplan nach freiem Ermessen ausgewählt werden; es besteht kein Anspruch auf bestimmte gestalterische Elemente oder Funktionen. Sofern eine Einigung auf Grundlage der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ nicht möglich ist, kommt kein Vertrag zustande; der potenzielle Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Herausgabe der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ oder der dazugehörigen Quellcodes, Kopien o. Ä. Beim Kunden verbleibende Kopien sind zu löschen oder an zweiplan herauszugeben.
4.7 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird zweiplan den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
4.8 Voraussetzung für die Tätigkeit von zweiplan ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) zweiplan vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann zweiplan dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
4.9 Nach Fertigstellung und Abnahme der Website und/oder einzelner Teile hiervon erhält der Kunde von zweiplan – sofern vorhanden und individualvertraglich vereinbart – umgehend per E-Mail sämtliche Grafiken, Quellcodes, ggf. Dokumentationen und/oder Handbücher verwendeter (Dritt-)Module sowie ggf. Entwicklungsdokumentationen.
4.10 Die Vergütung für die Website-Erstellung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
4.11 Sofern der Kunde für die neue Website keine Hosting-Dienstleistungen von zweiplan, sondern von Drittanbietern in Anspruch nimmt, übernimmt zweiplan keine Verantwortung für die jeweiligen Server und deren Konfiguration, die Datenleitungen und/oder die Abrufbarkeit der Website.

  1. Besondere Bestimmungen für die Wartung von Webseiten

5.1 Nach Fertigstellung der Website und / oder einzelner Teile hiervon kann zweiplan dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Website anbieten. zweiplan kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder zweiplan zu einem solchen Angebot verpflichtet noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von zweiplan in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
5.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
5.3 Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von zweiplan kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder zweiplan gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
5.4 zweiplan haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von zweiplan liegen; die Vorschriften unter „Haftung und Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
5.5 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. zweiplan schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

  1. Content-Marketing

6.1 Zweiplan bietet ihren Kunden ein professionelles Content Marketing (Texterstellung/Copywriting) an, wobei sich die Abrechnung und Dauer der Beauftragung nach den Vorgaben des angenommenen Angebotes richtet.
6.2 Die Inhalte der Texte richten sich nach den Vorgaben des Kunden. Sobald der vereinbarte Text fertiggestellt wurde, wird zweiplan die erstellten Texte zur Durchsicht und Freigabe übersenden. Soweit nichts Anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrektur- bzw. Änderungsschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
6.3 Sofern zweiplan mit der Einbindung der Texte in öffentlichen Medien (z.B. Online oder Printmedien) beauftragt wurde, wird zweiplan nur Texte zu publizieren, die vom Kunden freigegeben worden sind. Für Fehler, die nach der Freigabe entdeckt werden, haftet zweiplan ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung / Freistellung“.

  1. Webhosting und Domainregistrierung

7.1 zweiplan bietet ihren Kunden – insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der Website-Erstellung – auch Hosting- und Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien. zweiplan ist berechtigt, Leistungen Dritter in jedweder Form im Zusammenhang mit der Ausführung von Hostingleistungen in Anspruch zu nehmen.
7.2 Sofern nichts anders vereinbart übernimmt zweiplan im Falle einer Beauftragung als Hoster die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.
7.3 Die Verfügbarkeit der von zweiplan zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch von zweiplan nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, Technische Probleme etc.).
7.4 Sofern nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von zweiplan zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er zweiplan oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
7.7 Nimmt der Kunde Domainregistrierungsleistungen von zweiplan in Anspruch, gilt ergänzend folgendes:
7.7.1 Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. zweiplan wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittlerin tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
7.7.2 Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet.
7.7.3 Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. zweiplan wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.

  1. Print

8.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen zweiplan und ihren Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung der für Printprodukte gestalterischen Vorgaben des Kunden (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Flyern, KFZ- oder Schaufensterbeklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne vom § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
8.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen zweiplan und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei zweiplan zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch zweiplan dar. zweiplan wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen zweiplan und dem Kunden zustande.
8.3 Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen zertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Zweiplan nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
8.4 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird zweiplan den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
8.5 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.6 Voraussetzung für die Tätigkeit von zweiplan ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) zweiplan vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist zweiplan gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann zweiplan dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
8.7 Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
8.8 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet zweiplan bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. Word, Indesign, Illustrator o.ä.).

  1. SEO-Marketing und SEA-Kampagnen

9.1 zweiplan bietet ihren Kunden u.a. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet zweiplan ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach ihrer eigenen Erfahrung das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde. Marketing-Leistungen können von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monaten wieder abbestellt werden.
9.2 zweiplan bietet ihren Kunden ferner Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet zweiplan ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Google Trefferliste) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. zweiplan hat neben dem Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die kostenpflichtigen Anzeigen gegenüber dem Kunden. zweiplan trifft nicht die Verpflichtung die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. zweiplan unterbreitet dem Kunden Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne.

  1. Social Media Marketing

10.1 zweiplan stellt seinen Kunden unter anderem die technische Unterstützung bei der Erstellung und / oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen zur Verfügung. Sofern der Kunde diese Leistungen in Anspruch nimmt, schuldet der Anbieter ausschließlich die technische Erstellung der Social-Media-Pages und / oder das technische Einpflegen der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Inhalte
10.2 Die Auswahl der Inhalte (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.), obliegt allein dem Kunden. zweiplan wird diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zweiplan nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte er in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann er das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
10.3 Neben der Erstellung der Fanpage kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen (sog. Ghost Posting) vereinbart werden. zweiplan ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Es besteht keine Verpflichtung auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung des Kunden als Betreiber. Dienstanbieter im Sinne des § 10 TMG ist allein der Kunde. Details sind invidualvertraglich zu regeln.
10.4 zweiplan ist im Rahmen der Betreuung der Social-Media-Seiten lediglich der Auftragsverarbeiter des Kunden.

  1. Video und Fotografie

11.1 zweiplan erstellt für seine Kunden professionelle Videos und Fotografien. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen zweiplan und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei zweiplan zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch zweiplan dar. zweiplan wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen zweiplan und dem Kunden zustande.
11.2 Die Vorgaben des Kunden werden nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Erstellung von Videos und Fotografien um eine kreative Leistung handelt, die ein hohes Maß an künstlerischer Freiheit erfordert. zweiplan schuldet daher ausschließlich die Erstellung eines Werks, das nach dessen eigener Erfahrung und Einschätzung den Wünschen des Kunden entspricht. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
11.3 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
11.4 Sofern der Kunde für die Erstellung des Videos oder Fotographien Personen zur Verfügung stellt (z. B. dessen Mitarbeiter oder professionelle Modelle), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung DSGVO-konformer Mitarbeiterverpflichtungen verantwortlich.
11.5 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird zweiplan den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
11.6 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, erhält der Kunde grundsätzlich nur für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeitete Aufnahmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbare Dateien (RAW-Dateien o.ä.) hat der Kunde nicht.

  1. Preise und Vergütung

12.1 Sofern nicht anders geregelt, stellt zweiplan am Monatsende die vereinbarte Monatspauschale für die erbrachte Leistung sowie das Entgelte für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung. Im Falle eines Werkvertrags (z.B.Webseitenerstellung) ist die zweiplan berechtigt, Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB zu verlangen. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
12.2 Ein Skonto wird nicht gewährt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
12.3 zweiplan ist berechtigt, ihre Preise regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem ihre eigenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung steigen. Bestehende Kunden werden über die Preisanpassung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Kunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Preisanpassung wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen. Sofern der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, kann er das Abonnement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich kündigen.

  1. Abnahme

13.1 Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann zweiplan verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn zweiplan den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die zweiplan dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

  1. Mängelgewährleistung

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei zweiplan. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch zweiplan resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

  1. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge und Webhostingverträge) eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt verlängert er sich automatisch um weitere 6 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  1. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

16.1 zweiplan räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen und/oder den jeweiligen Quellcodes im Zeitpunkt ihrer Entstehung grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können zwischen den Parteien mittels einer individualvertraglichen Einigung vereinbart werden.
16.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde zweiplan ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist zweiplan dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
16.3 Ferner ist die zweiplan berechtigt, Ihren Namen mit Verlinkung in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von ihr erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

  1. Vertraulichkeit

zweiplan wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. zweiplan verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

  1. Haftung / Freistellung

18.1 Die Haftung von zweiplan für sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) haftet zweiplan jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung der zweiplan für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
18.2 Der Kunde stellt zweiplan von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen zweiplan aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

  1. Schlussbestimmungen

19.1 Die zwischen zweiplan und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von zweiplan als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
19.3 Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Beauftragung von Webdesignern und anderen Kreativen in der Regel eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Abgabe, die im „Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten“ (KSVG) festgeschrieben ist. Diese ist vom Kunden selbstständig bei der Künstlersozialkasse zu melden. Auf Höhe und Umfang dieser Abgabe hat die zweiplan keinen Einfluss. Die Meldung und Bezahlung des Beitrags obliegt allein dem Kunden.
19.4 zweiplan ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist zweiplan berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Stand: Mai 2024

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